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   LSG Bayern, 28.11.2003 - L 8 AL 14/01   

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https://dejure.org/2003,20773
LSG Bayern, 28.11.2003 - L 8 AL 14/01 (https://dejure.org/2003,20773)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.11.2003 - L 8 AL 14/01 (https://dejure.org/2003,20773)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. November 2003 - L 8 AL 14/01 (https://dejure.org/2003,20773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen; Ruhen des Anspruches wegen teilweiser Anrechnung einer Abfindung; Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2003 - L 8 AL 14/01
    Eine solche zusätzliche Abfindung kann aber nicht als wichtiger Grund für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG anerkannt werden (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2003 - L 8 AL 14/01
    Es liegt hier auch nicht der Ausnahmefall vor, in dem ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines älteren Arbeitnehmers zu Gunsten eines verbleibenden jüngeren im Rahmen eines drastischen kurzfristig durchzuführenden Personalabbaues anerkannt werden könnte; hierfür wär jedenfalls der Nachweis erforderlich, dass innerhalb eines Jahres der Personalstand um wenigstens ein Viertel der Beschäftigten reduziert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1989, 7 RAr 86/88).
  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2003 - L 8 AL 14/01
    Ein wichtiger Grund hierfür könnte allenfalls angenommen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses zum selben Zeitpunkt durch einseitige Arbeitgeberkündigung herbeigeführt hätte, wenn es nicht zum Abschluss der Auflösungsvereinbarung gekommen wäre, diese Kündigung aus einem vom Verhalten der Klägerin unabhängigen Grund erfolgt wäre und eine solche Kündigung arbeitsrechtlich rechtmäßig gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.1984, 7 RAr 28/83, DBlR Nr. 2959 zu § 119 AFG).
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